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aktualisiert: 26.05.2018

Ordination

Folgende Kirchengesetze sind für die Ordination wichtig.
Für alle Pastorinnen und Pastoren, ob im Haupt- oder Ehrenamt, gilt:

Pfarrgesetz der VELKD (Göldner/Muus/Blaschke 41. Erg.Lfg. März 2005 V 545)

§ 4 (1) Mit der Ordination werden Auftrag und Recht der öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung (Taufe und Abendmahl) übertragen; Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.

§ 5 (1) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übernommen werden soll, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakrametsverwaltung einschließt.

Die Ordination zu Pastorin oder Pastor im Ehrenamt regelt:

§ 3 PfGErgG zu § 5 Abs. 1 und Abs. 3/Abs. 4 PfG

(1) Die Ordination kann auch Theologinnen und Theologen erteilt werden, die eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit ausüben, wenn sie die Voraussetzung zur Übernahme in den Probedienst erfüllen, aber aus persönlichen, familiären, beruflichen oder anderen Gründen nicht in ein Dienstverhältnis übernommen werden. Voraussetzung ist die Übertragung eines geordneten Dienstes; dazu gehört in der Regel die Zuordnung zu einer Kirchengemeinde, die die regelmäßige Übernahme von Gottesdiensten einschießt. Die nach Satz 1 Ordinierten nehmen als Gäste am Pastorenkonvent teil und lassen sich visitieren.

Auch die Aberkennung der Ordination ist für Pastoren im Ehrenamt geregelt:

§ 7 PfG VELKD

(2) Ordinierten, die nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn sie einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht wahrnehmen und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Wahrnehmung der Lehraufsicht über die Amts- und Lebensführung unmöglich geworden oder erheblich erschwert ist.

 

Auch in dem Seit 10. Novmeber 2010 geltenden Pfarrdienstrecht der EKD wird wird das Ehrenamt erwähnt:

§ 111
Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

( 1 ) In das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) kann berufen werden, wer regelmäßig einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des §1 Absatz 2versehen soll und die Voraussetzungen für die Ordination gemäß §4 Absatz 1 und für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe gemäß §9erfüllt.

( 2 ) Die Amtsbezeichnung im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt lautet "Pfarrerin im Ehrenamt" oder "Pfarrer im Ehrenamt".

( 3 ) Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt begründet.

( 4 ) Die Berufungsurkunde muss die Worte: "unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt" enthalten.

( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt erhalten keine Besoldung und keine Versorgung.

( 6 ) 1 Für das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt gelten die Vorschriften über das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit sie nicht ein besoldetes Dienstverhältnis voraussetzen und soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Keine Anwendung finden die Regelungen über Aufnahmealter, Erreichbarkeit, Residenzpflicht, Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Wartestand, Ruhestand und Entlassung bei Eintritt in ein anderes öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis..

§ 112
Auftrag im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt
20.

( 1 ) 1 Pfarrerinnen und Pfarrern im Ehrenamt wird ein regelmäßig wahrzunehmender Auftrag, insbesondere ein Predigtauftrag übertragen. 2 Der Auftrag kann zeitlich befristet werden. 3 Er ist örtlich zu beschränken. 4 Der Auftrag soll durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden. 5 Übertragung und Änderung eines Auftrages bedürfen der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.

( 2 ) Der Auftrag endet

  • mit Ablauf seiner Befristung,
  • auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ehrenamt,
  • auf Antrag der Gemeinde oder Einrichtung, in der der Auftrag ausgeübt wird,
  • auf Antrag einer aufsichtführenden Person oder Stelle,
  • mit Verlegung der Hauptwohnung außerhalb der Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in der zuletzt ein geordneter kirchlicher Dienst ausgeübt wurde, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.
  • .
  • § 113
    Beendigung und Ruhen des Pfarrdienstverhältnisses im Ehrenamt

    ( 1 ) 1 Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt endet außer in den in diesem Kirchengesetz genannten Fällen bei Erreichen der Regelaltersgrenze (§87), bei Dienstunfähigkeit (§89) und wenn innerhalb von drei Jahren seit Beendigung eines Auftrages kein anderer Auftrag übertragen wurde. 2 §5 findet Anwendung.

    ( 2 ) 1 Nach Beendigung eines Auftrages ruht das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt bis zur Erteilung eines neuen Auftrages. 2 Die Rechte aus der Ordination ruhen im Sinne des §5 Absatz 5 Satz 2, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. 3 Die Verpflichtung einen Auftrag zu übernehmen, bleibt bestehen, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt nicht beurlaubt ist. 4 Die Rechte und Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis, insbesondere Lebensführungs- und Verschwiegenheitspflichten, bleiben bestehen, soweit das Ruhen nicht entgegensteht..

    § 114
    Besondere Regelungen für Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt

    ( 1 ) 1 Die Unfallfürsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes zum Dienstunfallschutz der Ehrenbeamten. 2 Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine andere Regelung treffen.

    ( 2 ) 1 Abweichend von den §§ 63 bis 67 bedürfen Nebentätigkeiten keiner Genehmigung. 2 Eine Nebentätigkeit kann nur unter den Voraussetzungen des §65 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3untersagt werden.

    ( 3 ) Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt kann nicht in ein Pfarrdienstverhältnis anderer Art, ein solches Pfarrdienstverhältnis nicht in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt umgewandelt werden.

    ( 4 ) Das Nähere, insbesondere die mögliche Teilnahme der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt an Pfarrkonventen und Sitzungen des Leitungsorgans der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie regelmäßig Dienst tun, regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

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